Arbeitnehmerschutzbrief

Der Arbeitnehmerschutzbrief schützt vor Einkommenslücken

Beim Arbeitnehmerschutzbrief handelt es sich um eine Absicherung gegen die aus einer Arbeitslosigkeit entstehende Einkommenslücke. Alleinstehende bekommen derzeit 60% des letzten Nettogehaltes als Arbeitslosengeld I, dies aber auch nur über einen begrenzten Zeitraum, nach dem dann nur noch das niedrigere Arbeitslosengeld II gezahlt wird.

Die Differenz aus letztem Nettoeinkommen und dem zustehenden Arbeitslosengeld ist die Versorgungslücke, die jedem Arbeitnehmer im Falle einer Arbeitslosigkeit Monat für Monat entsteht.

Der Arbeitnehmerschutzbrief schließt diese Lücke, indem er für den Fall der unverschuldeten Arbeitslosigkeit des Versicherten Zahlungsverpflichtungen abdeckt, die bereits vor Abschluss des Vertrages eingegangen wurden.

Darüber hinaus sind dadurch auch monatliche Zahlungsverpflichtungen abgesichert, die aus Finanzierungs-, Dienstleistungs-, Kauf- oder Versicherungsverträgen resultieren, und nicht für Zwecke der Unterkunft, Energiekosten oder den Lebensunterhalt, eingegangen werden.

Somit schließt ein solcher Arbeitnehmerschutzbrief im Idealfall die Versorgungslücke zwischen Arbeitslosengeld und letztem Nettoeinkommen, indem er für die Beiträge von Versicherungen, Kfz-Finanzierungen und anderen Dingen aufkommt.

Dadurch bleibt dem Versicherungsnehmer mehr vom Arbeitslosengeld zur Begleichung seiner laufenden Lebenshaltungskosten übrig.

Wichtig ist auch zu wissen, dass die Einnahmen aus einem solchen Arbeitnehmerschutzbrief nicht aufs Arbeitslosengeld angerechnet werden, egal ob es sich dabei um ALG I oder II handelt.
Wer unverschuldet von einer Vollzeitbeschäftigung in die Arbeitslosigkeit gerät, bekommt durch den Arbeitnehmerschutzbrief so lange Geld, wie er bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet ist und er Arbeitslosengeld I oder II bezieht.

Die gezahlten Summen können dabei zwischen 250 und 1.000 Euro pro Monat liegen.

Sie sehen also, mit einem solchen Schutzbrief sichern Sie quasi Ihren derzeitigen Lebensstandard im Falle der unverschuldeten Arbeitslosigkeit ab und sorgen für ausreichend finanzielle Mittel zur Begleichung aller laufenden Kosten.

 
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